Medienrecht (aktualisiert 8/2017)
Der Rechtsstatus von Schule als nicht-privat und nicht-öffentlich macht es für Lehrer schwierig zu entscheiden, welche Medien denn nun im Klassenzimmer legal eingesetzt werden können. Das Internet erscheint als unermessliche Fundgrube, legal kann davon jedoch nur ein Bruchteil im Unterricht verwendet werden Alle unsere Medien haben den sogenannten V+Ö Status und dürfen im Klassenzimmer und auf Schulveranstaltungen gezeigt werden. Diese Zusatzrechte erwerben wir im Auftrag von Stadt und Kreis. Die nachfolgenden Fallbeispiele zum Medienrecht hat uns der Medienexperte Johannes Philipp von der Akademie für Lehrerfortbildung in Dillingen zur Verfügung gestellt. Im Zweifelsfall rät er zu einem Verzicht auf einen Einsatz.
Hätten Sie’s gewusst? Darf man…
... einen Artikel aus einer Zeitung oder einer Zeitschrift kopieren bzw. in ein Arbeitsblatt einfügen?
Ja, aber die Quelle muss angegeben werden!
... ein Foto oder eine Grafik aus einer Zeitschrift oder dem Internet auf eine Overhead-Folie und ein Arbeitsblatt drucken?
Ja, aber die Quelle muss angegeben werden.
Nein, wenn dies ausdrücklich untersagt ist (insbesondere bei Internet-Quellen). Unbedingt im Impressum oder bei den AGBs nachsehen!
... eine Grafik, ein Foto und/oder einen Text aus einem Arbeitsheft oder Schulbuch unverändert kopieren?
Ja.
Bei Texten gilt: Der Umfang darf im Lauf eines Schuljahrs 10{7ae22f6e565e1b88fcd35cc034c7d761acab3fdf662f19556cfb8c2959f035ac}, max. 20 Seiten, nicht überschreiten.
Nein.
Wenn im Lauf des Schuljahres größere Teile des Buchs oder Heftes kopiert werden. Dann muss das Buch oder Heft als Klassensatz gekauft bzw. die Genehmigung des Verlags eingeholt werden.
... ein Arbeitsblatt aus einem Arbeitsheft oder Schulbuch unverändert kopieren?
Ja. Der Umfang darf im Lauf eines Schuljahrs jedoch 10{7ae22f6e565e1b88fcd35cc034c7d761acab3fdf662f19556cfb8c2959f035ac}, max. 20 Seiten, nicht überschreiten.
Nein, wenn im Lauf des Schuljahres größere Teile des Buchs oder Heftes kopiert werden. Dann muss das Buch oder Heft als Klassensatz gekauft bzw. die Genehmigung des Verlags eingeholt werden.
... ein Foto aus einem Bildband einscannen und auf eine Overhead-Folie drucken, um es der ganzen Klasse zeigen zu können?
Ja, aber geben Sie die Quelle an.
... ein Foto aus einem Schulbuch einscannen, das nicht in der Klasse eingeführt ist, es digital speichern und in eine Aufgabe einbinden, die über eine passwortgeschützte Lernplattform den Schülern auch von zu Hause aus zugänglich ist?
Ja. Die Quelle muss angegeben werden!
Die Lernplattform darf nur einer einzelnen Klasse/Lerngruppe zugänglich sein.
... ein Foto aus einem Schulbuch einscannen, es digital speichern und in eine Aufgabe einbinden, die über eine passwortgeschützte Lernplattform mehreren Schulen und Lehrkräften zugänglich ist?
Nein. Das ist eine Veröffentlichung. Für diese Nutzung braucht man die Erlaubnis des Verlags.
... ein Foto aus einem Kalender einscannen, als Bild-Datei auf einem USB-Stick speichern und über einen Beamer in der Klasse zeigen?
Ja, aber geben Sie die Quelle an.
... ein Lernprogramm aus dem Internet herunterladen und im Unterricht einsetzen?
Ja, aber nur, wenn es sich um Freeeware oder mit Creative Commons Rechten ausgestattete Programme handelt und die Nutzung ausdrücklich erlaubt ist.
Nein in allen anderen Fällen.
... ein Arbeitsblatt aus dem Internet herunterladen und unverändert vervielfältigen?
Ja. Die Quelle muss ersichtlich sein.
... eine entliehene CD, DVD oder Videokassette kopieren?
Unter keinen Umständen!
... eine gekaufte CD/DVD im Unterricht einsetzen?
Ja.
... eine Fernsehsendung aufzeichnen und im Unterricht einsetzen?
Aufzeichnen schon, aber nicht einsetzen. Ausnahmen sind tagesaktuelle Ausschnitte aus Nachrichtensendungen.
... ein Musikstück in einem Internet-Portal (z. B. iTunes, Amazon) kaufen, herunterladen, auf einen USB-Stick speichern und im Unterricht einsetzen?
Ja, es handelt sich ebenfalls um ein gekauftes Medium.
... ein von mir selbst gestaltetes Arbeitsblatt an Kollegen weitergeben?
Ja, wenn alle Teile des Arbeitsblatts von Ihnen selbst stammen oder wenn die fremden Inhalte unter einer Creative Commons oder Public Domain Lizenz veröffentlicht wurden.
Nein, wenn das Arbeitsblatt Teile geschützter Werke enthält (z. B. fremde Grafiken, Fotos, Textauszüge).
... Bilder, Texte und andere Medien aus dem Internet herunterladen, auf dem Schulserver speichern und im Intranet der Schule zugänglich machen?
Ja, es sei denn, bei der Quelle oder im Impressum der Quelle ist dies ausdrücklich untersagt. Die Quelle muss weiterhin ersichtlich sein.
... einen Fernsehbericht (z. B. über eine Naturkatastrophe) aufzeichnen und im Unterricht einsetzen?
Aber nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Sendung (ca. 1 Woche) bzw. so lange diese Naturkatastrophe in den Medien eine Rolle spielt.
... einen Videofilm aus dem Internet (z. B. YouTube) herunterladen, auf einem USB-Stick speichern und im Unterricht über einen Beamer wiedergeben? In meinem Unterrichtsraum steht kein (schneller, zuverlässiger) Internetanschluss zur Verfügung.
Nur wenn der Anbieter der Internetplattform das Herunterladen ausdrücklich erlaubt, indem er z. B. einen „Download“- Button zur Verfügung stellt, und nur, wenn der Videofilm nicht „offensichtlich illegal“ hochgeladen wurde.
Nein in allen anderen Fällen.
Insbesondere ist das Speichern (= Kopieren) von Videos strafbar, die „offensichtlich illegal“ in ein Videoportal hochgeladen wurden. Das ist sehr häufig der Fall.
... in einer Lernplattform auf ein Video, ein Podcast im Internet verlinken?
Ja, wenn die externe Quelle in einem eigenen Fenster dargestellt wird und man sich vergewissert hat, dass der gewünschte Inhalt auch wirklich angezeigt wird.
... in einer Lernplattform ein Video, ein Podcast aus dem Internet einbetten?
Ja. Quelle angeben!
Bei vielen Plattformen (Video-, Foto- Portalen, Kartendiensten) wird ein „Embedding-Code“ bereitgestellt. Diesen sollte man unbedingt verwenden, da nur so gewährleistet ist, dass das Einbetten in der vom Rechteinhaber erlaubten Form geschieht. Die Quelle wird dabei automatisch mit angegeben.
Wichtig: Beim Einbetten übernimmt man die Haftung für ggf. illegale Inhalte der eingebetteten Seite, beim externen Link nicht.
... einen Spielfilm im Fernsehen aufzeichnen und im Rahmen der Medienerziehung einsetzen?
Nein. Die kommunalen und kirchlichen Medienzentren sowie der Landesmediendienst verfügen über ein großes Angebot von Spielfilmen, die legal eingesetzt werden dürfen.
... eine Radiosendung aufzeichnen, einige Interviews herausschneiden und diese im Unterricht einsetzen?
Ja. „Zur Unterrichtung über Tagesfragen“ darf die ganze Sendung verwendet werden, später nur kleine Teile daraus.
... eine Schulfernsehsendung auch nach drei Jahren verwenden?
Nein. Ausnahme: Die Sendung wird im Schulfernsehen wiederholt.
... ein Video aus YouTube herunterladen und im Unterricht einsetzen?
Nein. Die AGBs von YouTube erlauben nur das unmittelbare Ansehen per Livestream. Ein Herunterladen ist ausdrücklich verboten.
Weitere Fallbeispiele
Eine Lehrergruppe an meiner Schule erstellt Unterrichtsmaterialien gemeinsam. Dabei werden auch Werke Dritter verwendet. Darf jede beteiligte Lehrkraft diese Materialien in ihrem Unterricht verwenden?
Ja, wenn ausschließlich Werke im gesetzlich erlaubten Rahmen verwendet werden. Durch die Mitarbeit im Lehrerteam hat man das Nutzungsrecht an der Gesamtheit der erstellten Materialien erworben.
Zusatzfrage: Gilt das auch, wenn die Mitglieder des Vorbereitungsteams aus verschiedenen Schulen bzw. verschiedenen Orten kommen?
Ja, denn jedes Mitglied des Teams erwirbt durch seinen aktiven Beitrag das Recht der Nutzung aller Materialien. Dieses Recht ist nicht an einen Ort gebunden.
Ich bin Mitglied eines Lehrerteams aus verschiedenen Schulen, das gemeinsam Materialien für den eigenen Unterricht erstellt. Dürfen wir die Materialien über E-Mail und auf Daten- trägern untereinander austauschen, auch wenn es sich um fremde Werke handelt?
Nein. Rein rechtlich dürften Sie lediglich die Information über die Quelle des Werks oder das Werk im Original versenden (z. B. das gedruckte Buch, das Negativ eines Fotos). Das Anfertigen einer Kopie zum Zweck der Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt.
Ich habe für meinen Unterricht (mit Moodle) eine interaktive Lernumgebung entwickelt und auf dem Schulserver für meine Klasse bereitgestellt. Darf ich sie auch für die Parallelklassen öffnen, obwohl sie urheberrechtlich geschützte Materialien und Medien beinhaltet?
Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist bei Beachtung des gesetzlichen Rahmens, der für das Kopieren zu Unterrichtszwecken gilt, auch im Rahmen schulischer Intranetze gestattet.
Zusatzfrage: Die Lernumgebung, die auch urheberrechtlich geschützte Werke enthält, wurde von einem Lehrerteam aus verschiedenen Schulen entwickelt. Darf jedes Teammitglied die Umgebung seiner ganzen Schule zugänglich machen?
Ja. Als Teammitglied hat jede Lehrkraft das Nutzungsrecht an der gesamten Lernumgebung. Da Unterrichtsmaterialien generell über das Schulintranet zur Verfügung gestellt werden dürfen, erstreckt sich die legale Nutzung der Lernumgebung auf die Intranetze aller Schulen, die mindestens einen Kollegen im Vorbereitungsteam haben.
Zurzeit schließen sich Schulen regional und überregional zusammen, um Unterrichtsmaterialien und Lernumgebungen, die von einzelnen Lehrkräften und Lehrerteams gestaltet wurden, über eine gemeinsame Plattform zu nutzen. Diese ist nur für die Lehrkräfte und Schüler der angeschlossenen Schulen zugänglich. Ist das zulässig?
Ja. Nur für Unterrichtsmaterialien und Lernumgebungen, die keinerlei urheberrechtlich geschützten Teile enthalten, also komplett von Lehrkräften selbst verfasst sein müssen. Diese Lehrkräfte müssen mit der Nutzung ihrer Werke in derart großen Netzen einverstanden sein.
Nein, da diese Medien und Materialien meist Teile urheberrechtlich geschützter Werke enthalten. Eine derart weite Verbreitung ist mit dem Begriff der „Nichtöffentlichkeit“ des Schulunterrichts nicht mehr abgedeckt, auch wenn Zugangsbeschränkungen die freie Verbreitung im Internet behindern.
Auf unserem Schulserver befinden sich jede Menge Arbeitsmaterialen, die sich gut als Grundlage für Schüler-Hausaufgaben eignen. Darf ich diese Materialien meinen Schülern über die Schulhomepage zugänglich machen?
Nein. Wenn die Materialien aus gedruckten Werken stammen, die vor 2005 veröffentlicht wurden.
Ja. Mit Quellenangabe, wenn die Grenzen der Gesamtverträge zur Einräumung und Vergütung nach § 52a bzw. nach § 53 UrhG nicht überschritten werden.
Ich habe auf meiner privaten Homepage eine Linksammlung für meinen Unterricht erstellt. Darf ich meinen Schülern als Hausaufgabe den Auftrag geben, bestimmte Fragen mit Hilfe dieser Links zu bearbeiten?
Hier gibt es keinerlei urheberrechtliche Bedenken, da frei zugängliche Quellen genutzt werden.
Pädagogisch ist zu bedenken, dass alle Schüler gleichermaßen in der Lage sein müssen, diese Aufgabe zu bearbeiten. Für den Fall, dass nicht alle Schüler einen häuslichen Internetzugang haben, den sie ohne größere Einschränkungen nutzen können, sollten Sie sich Alternativaufgaben überlegen, mit deren Hilfe die anderen Schüler denselben Lernerfolg erzielen können.
Aus Jugendschutzgründen muss gewährleistet sein, dass die Schüler nicht auf dem Umweg über Ihre private Homepage zu gefährdenden Web-Angeboten gelangen können.
Was geschieht, wenn man sich nicht an diese Regeln hält?
Kann ein Urheber oder eine Verwertungsgesellschaft einen Rechtsbruch nachweisen, erfolgt in der Regel eine Abmahnung auf Unterlassung und/oder eine Schadenersatzklage, wobei für den Streitwert die kommerzielle Nutzung des Mediums zugrunde gelegt wird. Außerdem könnte der Verstoß strafrechtliche Folgen haben. Immerhin handelt es sich um Diebstahl geistigen Eigentums (siehe §§ 97 ff UrhG und 106 ff UrhG). Zugegeben: Das kommt selten vor. Man sollte jedoch auch aus eigenem Interesse das Urheberrecht beachten. Bildungsmedien machen niemanden reich. Schulbuchverlage und Medienproduzenten können nur weiter existieren, wenn ihre Produkte gekauft werden. Illegale, kostenlose Nutzung gefährdet die ganze Branche und damit mittelfristig auch die Qualität des Unterrichts.
Informationsquelle: Johannes Philipp, Akademie für Lehrerfortbildung Dillingen, Link zur Medienrechtsseite der Akademie
Die Fallbeispiele wurden nach bestem Wissen erstellt, sie sind jedoch keine rechtsverbindlichen Aussagen.